Auch nach dem 27. April wird die Notbetreuung an Schulen fortgesetzt; ab dem 11. Mai für Schülerinnen und Schüler
- der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und der Grundstufe von Förderschulen sowie
- der Jahrgangsstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Förderschulen und
- höherer Jahrgangsstufen, deren Behinderung oder entsprechende Beeinträchtigung eine ganztägige Aufsicht und Betreuung erfordert.
Die Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn
- ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder als Vor- oder Abschlussschülerin oder -schüler am Schulunterricht teilnimmt und aus diesem Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist oder
- eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit oder aufgrund Teilnahme an Bildungsangeboten an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.
Erforderlich ist, dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.
Zur kritischen Infrastruktur zählen insbesondere die folgenden Einrichtungen:
- Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung, zudem alle Beschäftigten, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen – wie etwa auch das Reinigungspersonal und die Klinikküche),
- Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen))
- Kinder- und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas),
- Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
- Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
- Einrichtungen der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
- Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
- Versorgung mit Drogerieprodukten,
- Personen- und Güterverkehr (z. B. Fernverkehr, Piloten, Fluglotsen), Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation),
- Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), Steuerberatung,
- zentrale Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung sowie
- Schulen (Schulleitung, Notbetreuung und Unterricht).
Erfasst sind z. B. auch Tierarztpraxen, Post- und Paketdienste, Physiotherapiepraxen, Optiker und Hörgeräteakustiker, die Wohnungslosenhilfe, die Abfallwirtschaft, Bestatter, Tankstellen, Wirtschaftsprüfer, die Herstellung von Arzneimitteln/Medizinprodukten, die Herstellung von Lebensmittel-/Arzneimittelverpackungen, Berufsbetreuer, Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Beschäftigte in Versicherungen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Bereiche notwendig sind, und Beschäftigte bei Gewerkschaften, die zur Aufrechterhaltung der grundgesetzlichen Funktion der Gewerkschaften benötigt werden.
Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Auflistung aller Tätigkeiten, die zur kritischen Infrastruktur gehören können. Die Tätigkeitsfelder werden laufend angepasst.
Darüber hinaus kann die Notbetreuung in Anspruch genommen werden für Schülerinnen und Schüler
- deren Betreuung in einer Schule (einschl. Schulvorbereitende Einrichtung) zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt angeordnet wurde sowie
- mit Behinderung, deren Art und Schwere zu einer außerordentlich hohen Belastung der Familien in der häuslichen Betreuung führt.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Teilnahme an der Notbetreuung ist, dass die Kinder
- keine Krankheitssymptome aufweisen,
- keinen Kontakt zu einer infizierten Person haben oder binnen der letzten 14 Tage hatten oder
- keiner sonstigen Quarantänemaßnahmen unterliegen.
Zusätzliche Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Kultusministeriums unter: Bitte klicken!
Sollten Sie zum oben genannten Personenkreis gehören und die Notfallbetreuung benötigen, so füllen Sie bitte einen der folgenden Anträge aus. Bitte geben Sie diesen Ihrem Kind am ersten zu betreuenden Tag mit in die Schule oder werfen Sie ihn in unseren Briefkasten.
Bitte wenden Sie sich per Telefon unter 08665/309 oder per Email an info@schule-inzell.de mindestens 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Notfallbetreuung an uns, damit wir für Ihre Kinder gut planen können. Wir danken Ihnen!
Die Formblätter stellen wir hier zum Download
zur Verfügung:
Bitte beachten Sie, dass während der Pfingstferien besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit während dieser Zeit die Notbetreuung in Anspruch genommen werden kann (weitere Infos dazu im Anmeldeformular). Die Anmeldung muss bis spätestens 24.05.2020 erfolgen, da die Organisation der Notbetreuung mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Wir bitten wir um Verständnis dafür, dass Kinder, die nicht fristgemäß angemeldet werden (per Mail oder durch Einwurf der ausgefüllten Anmeldung in den Briefkasten der Schule), nicht betreut werden können.