Gastschüler

Antrag auf gastweisen Schulbesuch - Gastschulantrag

Sprengelprinzip

Die jeweilige Bezirksregierung bestimmt für jede Volksschule ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. Schüler der Grundschule sowie der Haupt- und Mittelschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Schulpflichtige Kinder müssen somit zuerst bei der für sie zuständigen Sprengelschule angemeldet werden.

Gastweiser Schulbesuch

Die Entscheidung über einen gastweisen Schulbesuch trifft die für die Sprengelschule zuständige Gemeinde im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schule. Die Gemeinde kann ein Gastschulverhältnis nur aus zwingenden persönlichen Gründen gestatten. Eine ausführliche Begründung unter Beigabe von Nachweisen ist deshalb erforderlich.

 
Anerkannt werden als zwingende persönliche Gründe:

  • unzumutbarer Schulweg

  • alleinerziehende Berufstätige oder Berufstätigkeit beider Elternteile, die einen Hortplatz oder eine Betreuungsstelle in einem anderen als dem zuständigen Schulsprengel gefunden haben.

  • Bitte Nachweise beifügen:

    - Bescheinigungen der jeweiligen Arbeitgeber

    - Nachweis durch Bestätigung des Hortes im Schulsprengel, dass kein Hortplatz vorhanden ist

    - Nachweis des aufnehmenden Hortes im Gastschulsprengel

    - Betreuungsplatz im anderen Schulsprengel - Schriftliche Bestätigung der Betreuungsperson

  • Bei Umzug der Familie der Wunsch, entweder im alten Schulsprengel die laufende Jahrgangsstufe beenden zu wollen oder im Vorgriff auf einen Umzug die laufende Jahrgangsstufe in der zukünftig zuständigen Sprengelstufe besuchen zu wollen.

Nicht anerkannt werden als zwingende persönliche Gründe:

  • Freunde und Spielkameraden, die eine andere Sprengelschule besuchen,

  • Geschwister, die eine andere Schule besuchen,

  • der vorhergehende Besuch eines Kindergartens in einem anderen Schulsprengel,

  • Schulsprengelwechsel nach Rückkehr aus einer weiterführenden Schule.

Kosten

Für Gastschüler auf Antrag der Eltern kann der Aufwandsträger keinen Beitrag erheben. Allerdings werden auf Antrag der Eltern genehmigte Gastschüler nicht in die kostenlose Schulbeförderung einbezogen. Für eine evtl. notwendige Schülerbeförderung müssen die Eltern selbst sorgen.

Antragstellung

Der Gastschulantrag (erhältlich an den jeweiligen Schulen/Gemeinden oder nachfolgend hier als Download) ist an der Gemeinde der abgebenden Schule einzureichen.

Formular Gastschulantrag (bitte klicken)

Widerruf

Grundsätzlich kann die Genehmigung über ein Gastschulverhältnis nach vorheriger Anhörung der betroffenen Schulleiter jeweils zum Schuljahresende widerrufen werden, sobald die zwingenden persönlichen Gründe nicht mehr vorliegen (Art. 43 BayEUG).